Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004

HG 2004

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von

Ausgaben im Haushaltsjahr 2004 Kredite bis zur Höhe von 1 122 456 400 Euro

aufzunehmen.

(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur

Tilgung von im Haushaltsjahr 2004 fällig werdenden Krediten zu, deren

Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht ergibt.

(3) Über die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das

Ministerium der Finanzen zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den

Strukturfonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden,

Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro aufnehmen. Die

nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den

Strukturfonds zu tilgen.

(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch

ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von

Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und

ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen

oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge

von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig

wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe

der nach Satz 2 getilgten Beträge.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des

Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten

Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des in § 1

Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite

sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres

anzurechnen.

(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen

Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu

bestimmen.

(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung

einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 2004 bis zur

Höhe von 12 vom Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages

zuzüglich der nach Absatz 1 noch nicht in Anspruch genommenen

Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit

diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in

Anspruch genommen werden.

§ 1 § 3