Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004
HG 2004§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von
Ausgaben im Haushaltsjahr 2004 Kredite bis zur Höhe von 1 122 456 400 Euro
aufzunehmen.
(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur
Tilgung von im Haushaltsjahr 2004 fällig werdenden Krediten zu, deren
Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht ergibt.
(3) Über die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das
Ministerium der Finanzen zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den
Strukturfonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden,
Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro aufnehmen. Die
nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den
Strukturfonds zu tilgen.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch
ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen
oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge
von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig
wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe
der nach Satz 2 getilgten Beträge.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des
Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des in § 1
Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite
sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres
anzurechnen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu
bestimmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung
einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 2004 bis zur
Höhe von 12 vom Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages
zuzüglich der nach Absatz 1 noch nicht in Anspruch genommenen
Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit
diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in
Anspruch genommen werden.